Name: Pfadfinder-Gilde Salzburg Maxglan
Anschrift: 5020 Salzburg, Pfarrzentrum Maxglan, Maximiliangasse

Satzungen


§ 1. Name und Sitz

Der Name des Vereines ist Pfadfinder-Gilde Salzburg Maxglan,
sein Sitz ist in Salzburg (Pfarrzentrum Maxglan).


§ 2. Zweck des Vereines

Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Zweck des Vereines ist es,

  1. jenen Erwachsenen eine Gemeinschaft zu bieten, die auf der Basis des Gildeversprechens der Idee des Pfadfindertums und der Pfadfinderbewegung verbunden und im Rahmen ihrer beruflichen und familiären Möglichkeiten aktiv sein wollen.
  2. im Rahmen von karitativen Projekten soziale Verantwortung in unserer Gesellschaft zu übernehmen.
  3. der Pfadfinderjugend entsprechende Unterstützung zukommen zu lassen.

Der Verein ist interkonfessionell und überparteilich.


§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes und die Art der Aufbringung

Die Mittel zur Erreichung des Zweckes werden durch Einhebung von Mitgliedsbeiträgen, Erlös aus Veranstaltungen sowie freiwillige Zuwendungen hereingebracht.


§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können volljährige, ehemalige Angehörige einer Pfadfinder (oder Pfadfinderinnen- ) Vereinigung (beiderlei Geschlechtes), sowie der Ehegatten (-gattinnen) werden, ebenso noch aktive Führer in einer Pfadfinder (oder Pfadfinderinnen) -Vereinigung, die den obigen allgemeinen Bedingungen entsprechen.

Mitglieder können auch volljährige Freunde der Pfadfinderbewegung (beiderlei Geschlechts) werden, die nach Einführung durch zwei Gilde-Pfadfinder ein dauerndes, aktives Interesse an den Idealen und der Arbeitsweise der Pfadfinder-Gilde zeigen.

Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Gildenrates in einer Jahreshauptversammlung durch Beschluss der Anwesenden solche Personen ernannt werden, die sich um die Pfadfinderbewegung, den Verein oder um die Zwecke desselben hervorragende Verdienste erworben haben; sie geniessen Mitgliedsrechte, sind aber von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können physische Personen werden, die der Pfadfinderidee nahe stehen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Gildenrat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


§ 6. Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Austritt aus dem Verein oder die Streichung eines Mitglieds enthebt dieses nicht von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr, in dem der Austritt erfolgt.


§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an den Vereinsveranstaltungen teil; an der Jahreshauptversammlung nehmen die Mitglieder mit beschliessender Stimme und aktivem und passivem Wahlrecht teil.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Pfadfinderart als persönlichen Lebensstil zu bewahren,
  2. herzliche Kameradschaft untereinander zuhalten,
  3. sich für ihren Lebensweg weiterzubilden,
  4. die Pfadfinder (Pfadfinderinnen) Vereinigungen Österreichs zu fördern und
  5. die Interessen des Vereines zu vertreten und dessen Satzungen anzuerkennen.


§ 7. Austritt, Ausschliessung, Streichung

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Auschluss durch den Gildenrat

Auf Ausschluss lautende Anträge sind schriftlich begründet an den Gildenrat zu leiten, der darüber nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die nächste Jahreshauptversammlung zu; gegen deren Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Gildenrat kann aus sich heraus das Ausschlussverfahren einleiten. Solange ein Ausschlussverfahren läuft, ruhen die Mitgliedsrechte.

Die Streichung eines Mitgliedes kann durch den Gildenrat erfolgen, wenn ein solches trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung des Vereinskassiers die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verweigert. Die erfolgte Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Ein ausgetretenes, ausgeschlossenes oder gestrichenes Mitglied verliert an dem Tage des Austrittes, des rechtsgültigen Ausschlusses oder der Streichung alle Mitgliedsrechte; einem solchen ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Vereinsvermögen zu.


§ 8. Vereinsorgane

  1. die Jahreshauptversammlung,
  2. der Gildenrat,
  3. das Schiedsgericht,
  4. die Rechnungsprüfer


§ 9. Vertretung des Vereines nach aussen

Der Verein wird nach aussen durch den Obmann (Gildemeister), im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter vertreten.


§ 10. Ausfertigungen und Bekanntmachungen

Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins werden durch den Obmann (Gildemeister), im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter unterfertigt; Geldanweisungen müssen durch den Obmann (Gildemeister) oder dessen Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassier gezeichnet werden.


§ 11. Die Jahreshauptversammlung

Der Verein hält jährlich bis zum 31. März eine ordentliche Jahreshauptversammlung, im Bedarfsfalle auch sonst ausserordentliche Jahreshauptversammlungen, ab. Die Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung geschieht auf Beschluss des Gildenrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im Vereinsorgan oder durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder. Eine ausserordentliche Jahreshauptversammlung kann der Gildenrat nach eigenem Ermessen einberufen; er ist hiezu binnen vier Wochen verpflichtet, wenn dies wenigstens 10 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen; Termin und Art der Einberufung wie bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung.

In die Kompetenz der Jahreshauptversammlung gehören:

  1. Die Entgegennahme des Berichtes des Obmannes (Gildermeisters) über die Vereinstätigkeit - besonders vom pfadfinderischen Standpunkt aus - und des Rechenschaftsberichtes des Gildenrates, des Berichtes der Rechnungsprüfer, Beschlussfassung hierüber und Entlastung an den Kassier.
  2. Wahl des Gildenrates; derselbe wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wahl sonstiger etwaiger Sachwalter oder Delegierter.
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Änderung von Satzungen.
  6. Auflösung des Vereines.
  7. Beschlussfassung in allen Fällen, welche der Gildenrat der Jahreshauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen nötig erachtet.
  8. Beschlussfassung über freie Anträge der Mitglieder und über Berfung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Gildenrat. Solche Anträge der Mitglieder müssen acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Gildenrat vorliegen.
  9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

Eine Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 20% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird eine Stunde nach dem ursprünglich angesetzten Termin eine zweite Jahreshauptversammlung abgehalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.


§ 12. Der Gildenrat

Der Verein wird vom Gildenrat, der von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt wird, geleitet. Der Gildenrat besteht aus:

  1. dem Obmann (Gildemeister)
  2. dem Obmann-Stellvertreter (Gildemeister-Stellvertreter)
  3. dem Programmchef
  4. dem Schriftführer
  5. dem Kassier
  6. weiteren drei Gildenrat-Mitgliedern ohne Funktion.

Der Gildenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes (Gildemeisters). Die Tätigkeit der Gildenrat-Mitglieder ist ehrenamtlich.


§ 13. Das Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Jeder der Streitteile wählt hiezu zwei Schiedsrichter, von denen je einer dem Gildenrat, alle aber dem Verein angehören müssen. Diese wählen ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, so entscheidet zwischen den beiden Vorschlägen das Los.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist eine Berufung ausgeschlossen.


§ 14. Satzungsänderungen

Antrag auf Satzungsänderung kann der Gildenrat der Jahreshauptversammlung stellen. Dahin abzielende Anträge von Mitgliedern müssen spätestens drei Wochen vor jener Jahreshauptversammlung, auf deren Tagesordnung sie zu stelen sind, dem Gildenrat schriftlich übergeben werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist zwei Drittel Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung Anwesenden, respektive dazu schriftlich abstimmenden Mitglieder erforderlich.


§ 15. Auflösung des Vereines

Antrag auf Auflösung des Vereines kann der Gildenrat der Jahreshauptversammlung vorlegen. Hierauf abzielende Anträge von Vereinsmitgliedern müssen von wenigstens der Hälfte der Vereinsmitglieder unterfertigt beim Obmann (Gildemeister) des Vereines eingebracht werden. Über solche Anträge entscheidet eine Jahreshauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit; sie ist aber nur beschlussfähig, wenn zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme schriftlich zum Antrag abgegeben haben.

Im Falle der freiwillen Auflösung des Vereines fällt das vorhandene Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten der Pfadfindergruppe Maxglan zu.


Diese Satzungen wurden beschlossen durch die Jahreshauptversammlung am 1. Juni 2006.



© 2002 pfadfinder-gilde maxglan - design by fritz ortner - Last updated 14.12.2006